Satzung

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

1.          Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein, Au in der Hallertau e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2.   Er hat seinen Sitz in Au i.d.Hallertau und erstreckt seine Tä­tigkeit auf die Marktgemeinde Au i. d. Hallertau und ihr Einzugsgebiet.

3.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Vereinszweck

 

1.          Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, kon­fessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Gemeinde Au i. d. Hallertau interessierten Kräf­te, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der kommunalen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Gemeinde Au i. d. Hallertau zu fördern und zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und un­mittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäfts­betrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht be­absichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

2.   Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.          Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- und Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde Au i. d. Hallertau und deren Einzugsgebiet haben.

2.   Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3.   Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Er hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimm­recht auszuüben.

4.          Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne An­gabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

5.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kün­digung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalender­jahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Vorstand des Vereins maßgebend.

6.          Der Aus­schluß eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluß des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mit-gliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes, über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung end­gültig.

7.          Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereins­vermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

 

 

§ 4

Beiträge

 

1.   Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben.

2.   Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederver­sammlung zu beschließen.

3.   Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

 

 

§ 5

Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

c)  der Ausschuß

 

 

§ 6

Vorstand

 

1.                                  Der erweiterte Vorstand zählt mindestens 9 Mitgliedern und besteht aus

a)               einem ersten und einem stellvertretenden Vorstand,

b)               einem ersten und einem stellvertretenden Schriftführer,

c)                einem ersten und einem stellvertretenden Kassier,

d)  mindestens drei Vorstandsberatern.

2.   Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als In­haber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

3.   Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

4.   Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitglie­derversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) wider­rufen werden.

5.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorstände. Sie vertreten den Verein jeweils alleine.

Im Innenverhältnis gilt:

Der erste Vorstand ist der Sprecher des Vorstandes. Der zweite Vorstand ist nur zur Vertretung des Vereins berechtigt, wenn der erste Vorstand verhindert ist.

 

 

§ 7

Aufgaben des Vorstandes

 

1.    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Sat­zung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2.    Der erste Vorstand ist der Inhaber des höchsten Vereinsam­tes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Ist der erste Vorstand verhindert, führt der zweite Vorsitzende den Vorsitz.

3.    Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmen­mehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, min­destens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einmalige Veröffentlichung in der „Hallertauer Zeitung“. Weitere Mitgliederversammlungen sind im Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2.    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)  Entgegenahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberich­tes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses;

b)  Entlastung des Vorstandes;

c)                  die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstan­des;

d)                 die Beschlußfassung über den Etat;

e)                 die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluß der Mit­gliedschaft;

f)  die Beschlußfassung über Satzungsänderungen;

g)    Beschlußfassung über Beitragsordnung und deren Änderung;

h)    Beschlußfassung über Auflösung des Vereins;

i)      Beschlußfassung über alle sonstigen Anträge.

 

3.   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit deranwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmen­gleichheit gilt als Ablehnung.

4.   Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

5.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

 

 

§ 9

Ausschüsse

 

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unter­stützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse ge­bildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuß untersteht dem Vorstand. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

 

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederver-sammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandssprecher, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB, (§§ 47 ff.). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Gemeinde Au i .d.Hallertau mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Gemeinde Au i.d.Hallertau verwen­det werden muss.

 

 

84072 Au i.d.Hallertau, den 27. Januar 2010